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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 9

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des TSVG [RS 2019/09]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 9



§ 27a SGB V Ziff. 3. RS 2019/09, Anspruchsbeginn und -ende

(1) Wie bereits unter § 27a SGB V Ziff. 1. ausgeführt, wurde durch Erweiterung des Richtlinienauftrages im (neuen) Absatz 5 von § 27a SGB V die nähere Ausgestaltung der medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen in die Kompetenz des G-BA gelegt. Der Anspruch auf Maßnahmen der Kryokonservierung besteht demnach erst nach näherer Ausgestaltung durch die Richtlinie des G-BA. Darüber hinaus ist der Anspruch — auch ausweislich der expliziten Ausführungen in der Gesetzesbegründung — als Sachleistungsanspruch auszugestalten, sodass entsprechende vertrags- und vergütungsrechtliche Regelungen getroffen werden müssen. Die diesbezüglichen Beratungen werden in Kürze aufgenommen. Über die insoweit relevanten Aspekte der Umsetzung des Leistungsanspruchs wird der GKV-Spitzenverband zu gegebener Zeit per Rundschreiben informieren.

(2) Der Anspruch auf Maßnahmen der Kryokonservierung besteht bis zum Erreichen der Höchstaltersgrenzen nach § 27a Absatz 3 Satz 1 2. Halbsatz SGB V, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt werden. Der Anspruch endet demnach insbesondere dann vor Erreichen der Altersgrenzen, wenn

  • -die Familienplanung bereits vorher als abgeschlossen gilt (siehe § 27a SGB V Ziff. 2.2.) oder
  • -ärztlich festgestellt wird, dass die keimzellschädigende Therapie nicht zum Fertilitätsverlust geführt hat.

(3) Darüber hinaus endet der Anspruch auf Maßnahmen der Kryokonservierung mit dem Tod des Versicherten (zu den strafrechtlichen Konsequenzen einer wissentlichen künstlichen Befruchtung einer Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode siehe § 4 Absatz 1 Nummer 3 ESchG).


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