(1) Für den Krankenhausbereich werden erweiterte Möglichkeiten zum Entlassmanagement festgelegt. Diese wirken sich aufgrund der Übertragung der Regelungen des § 39 Absatz 1a SGB V durch § 40 Absatz 2 Satz 6 SGB V auf die stationären Rehabilitationsleistungen gleichermaßen aus.
(2) Der bisherige Konfliktlösungsmechanismus durch das erweiterte Bundesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung im Falle einer Nichteinigung über den Rahmenvertrag zum Entlassmanagement wird ersetzt durch das neu eingeführte sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene nach § 89a SGB V.
(3) Ferner entfällt die Meldepflicht der Krankenkassen an die Aufsichtsbehörden über Ausgleichszahlungen an die Pflegekassen in Fällen der verspäteten Leistungserbringung für Rehabilitationsleistungen.
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