In Absatz 2 wurde klargestellt, dass hauptberuflich selbständig Erwerbstätige unabhängig davon, ob sie aufgrund einer freiwilligen oder versicherungspflichtigen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, eine Wahlerklärung abgeben können, dass die Mitgliedschaft den Krankengeldanspruch umfassen soll. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass Wahlerklärungen zur Absicherung des Krankengeldanspruchs nur mit Wirkung für die Zukunft abgegeben werden können. Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung erst zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit.
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