Ziff. 3.2. RS 2022/07, Allgemeines zur Zurechnung von Einkünften
Für die persönliche Zurechnung von Einkünften ist maßgebend, welche Person sie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 EStG "erzielt" hat. Danach sind Einkünfte demjenigen zuzurechnen, der wirtschaftlich diejenigen Leistungen, durch die der Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklicht wird, bewirkt (vgl. Ausführungen zu Ziff. 3.3.). Bei den anderen Einkünften ist auf die einkommensteuerrechtliche Zuordnung abzustellen, und zwar auch dann, wenn diese aus einem entsprechend ausgeübten Dispositionsrecht der Eheleute resultiert (vgl. Ausführungen zu Ziff. 3.4. und Ziff. 3.5.).
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