Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen [RS 2015/03]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen [RS 2015/03]
Ziff. 4.8. RS 2015/03, Gesundheitsschaden bei der Spende
(1) Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende an seiner Arbeitsleistung gehindert, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3a Absatz 1 EntgFG durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen.
(2) Sofern ein Gesundheitsschaden im Verlauf der Spende auftritt, welcher über die regelmäßig entstehenden Beeinträchtigungen hinausgeht und mit der Spende im ursächlichen Zusammenhang steht (im Folgenden Gesundheitsschaden), liegt nach § 12a SGB VII ein Versicherungsfall im Sinne der Unfallversicherung vor. Mit dem Tag des Leistungsträgerwechsels entfällt daher der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3a EntgFG und damit der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber der Krankenkasse nach § 3a Absatz 2 Satz 1 EntgFG. Stattdessen setzt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EntgFG ein.
(3) In Abweichung zu den Ausführungen unter Ziff. 4.2. sind in diesen Fallgestaltungen die Entgeltfortzahlungansprüche nach § 3 EntgFG vorrangig gegenüber den Ansprüchen nach § 3a EntgFG.
(4) Zur konkreten Bestimmung des Termins des Leistungsträgerwechsels siehe Ziff. 8.12..
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