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Rundschreiben

2015 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen [RS 2015/03]
Sozialversicherungsrecht
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2015 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 5.1. RS 2015/03, Allgemeines

Bei den in § 4 EntgFG vorgenommenen Änderungen handelt es sich um Folgeänderungen zum neuen § 3a EntgFG, die sicherstellen, dass Spender bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung einem erkrankten Arbeitnehmer gleichgestellt werden. In Absatz 1 betrifft dies die Klarstellung, dass auch im Falle der Spende bis zur Dauer von 6 Wochen das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist. In Absatz 2 bezieht sich die Folgeänderung auf die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts, wenn die Arbeit gleichzeitig durch Arbeitsunfähigkeit infolge einer Spende und infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt.


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