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Rundschreiben

2015 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen [RS 2015/03]
Sozialversicherungsrecht
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2015 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 13.4. RS 2015/03, Zuständiger Unfallversicherungsträger

Zuständig zur Erbringung von Leistungen bei Versicherungsfällen nach § 2 Absatz 1 Nummer 12a SGB VII ist nach § 133 SGB VII der Unfallversicherungsträger des Krankenhauses, in dem die Spende erfolgt. Dies ist bei gewerblichen Krankenhäusern die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege und bei öffentlichen Krankenhäusern der Unfallversicherungsträger des Landes (§ 128 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII) bzw. der Kommune (§ 129 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII).


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