Category Image
Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 11

Gemeinsames Rundschreiben Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 1. 1. 2023 [RS 2022/11]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2022 - Rundschreiben Nr. 11



Ziff. 4.3.4.1. RS 2022/11, Mehrfachbeschäftigung während des gesamten Kalendermonats

(1) Sofern die Mehrfachbeschäftigung im Übergangsbereich für volle Kalendermonate besteht, ist die jeweilige beitragspflichtige Einnahme auf der Grundlage des Gesamtarbeitsentgelts (für den vollen Kalendermonat = 30 Sozialversicherungstage), wie folgt zu berechnen:

  • -Beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV
BE =[F x G + ([2 000 / (2 000 - G)] - [G / (2 000 - G)] x F) x (GAE - G)] x AE
GAE
  • -Beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV
BE =[2 000 / (2 000 - G) x (GAE - G)] x AE
GAE
  • -Beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in Übergangsfällen nach § 134 SGB IV (vgl. Ziff. 4.3.3.4.)
BE=[FÜ x 450 + ([1 300 / (1 300 - 450)] - [450 / (1 300 - 450)] x FÜ) x (GAE - G)] x AE
GAE

(2) Die Zwischenergebnisse der jeweiligen Berechnung sind nach der Intention des Gesetzgebers nicht zu runden. Das Ergebnis der jeweiligen Berechnung ist auf 2 Dezimalstellen zu runden, wobei die 2. Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der 3. Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde (§ 20 Absatz 2a Satz 7 SGB IV in Verb. mit § 123 SGB VI; vgl. Ziff. 7.).

(3) Die unter Ziff. 4.3.3.2. und Ziff. 4.3.3.3. dargestellten besonderen Regelungen für Beschäftigungen mit Arbeitsentgelten außerhalb des Übergangsbereichs — insbesondere die Beitragsberechnung unter ausschließlicher Anwendung des Faktors F — gelten insoweit nicht, als lediglich die einzelnen Arbeitsentgelte (nicht aber das Gesamtarbeitsentgelt) außerhalb des Übergangsbereichs liegen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.