Gemeinsames Rundschreiben Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 1. 1. 2023 [RS 2022/11]
Gemeinsames Rundschreiben Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 1. 1. 2023 [RS 2022/11]
(1) Für die Insolvenzgeldumlage ist nach § 358 Absatz 2 SGB III Bemessungsgrundlage das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären.
(2) Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, gilt als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt die nach § 163 Absatz 7 SGB VI in Verb. mit § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV (vgl. Ziff. 4.3.2.2.) ermittelte reduzierte beitragspflichtige Einnahme. Die Umlage ist sowohl aus dem laufenden als auch dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zu berechnen (vgl. Ziff. 7.).
(3) In den Übergangsfällen (vgl. Ziff. 4.3.3.4.) ist die Umlage nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen, das der Beitragszahlung zur Rentenversicherung für die geringfügig Beschäftigten unterliegt; Privathaushalte zahlen keine Umlage.
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