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RVO – Reichsversicherungsordnung

Reichsversicherungsordnung (RVO)
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RVO – Reichsversicherungsordnung



§ 353 RVO, [Besoldungsplan]

(1)1 Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. 2 Dabei regelt sie:

  • 1.wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird,
  • 2.in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden,
  • 3.unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.

(2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.


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