Category Image
Richtlinien

LStR – Lohnsteuer-Richtlinien 2023

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Besteuerung des Arbeitslohns 2023 (Lohnsteuer-Richtlinien 2023- LStR 2023)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

LStR – Lohnsteuer-Richtlinien 2023



R 9.8 LStR, Reisenebenkosten

Allgemeines

(1) Reisenebenkosten werden unter den Voraussetzungen von R 9.4 Absatz 1 in tatsächlicher Höhe berücksichtigt und können als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.

Steuerfreiheit der Arbeitgebererstattungen

(2)1 Die Erstattung der Reisenebenkosten durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nummer 16 EStG steuerfrei, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreitet. 2 Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen. 3 Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.