Category Image
Richtlinien

MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung

Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung [MDK-RL]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung



Ziff. 3.1.3. MDK-RL, Arbeitsunfähigkeit (§ 275 Absatz 1 Nummer 3 SGB V)

(1) Die Krankenkassen haben eine gutachtliche Stellungnahme des MDK zur Arbeitsunfähigkeit zu veranlassen, wenn es

  • -zur Sicherung des Behandlungserfolges oder
  • -zur Beseitigung von begründeten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
erforderlich ist.

(2) Der MDK unterstützt die Krankenkasse durch die sozialmedizinische Vorberatung bei der Auswahl der geeigneten Fälle. Zum Verfahren siehe Ziff. 4.2.

(3) Der MDK hat auch ohne ausdrückliche Fragestellung durch die Krankenkasse bei der Beratung oder Begutachtung Arbeitsunfähiger zu beurteilen, ob im Sinne von § 51 Absatz 1 SGB V Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.