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Richtlinien

Ca-RL – Ca-Richtlinien

Gemeinsame Richtlinien nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI für die Erbringung von onkologischen Nachsorgeleistungen bei malignen Geschwulst- und Systemerkrankungen (Ca-Richtlinien) [Ca-RL]
Sozialversicherungsrecht
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§ 7 Ca-RL, Umfang und Dauer der Leistungen

(1)1 Onkologische Nachsorgeleistungen umfassen gezielte diagnostische und therapeutische Maßnahmen, die geeignet sind, zur Stabilisierung oder Besserung des Gesundheitszustandes beizutragen und insbesondere Funktionsstörungen zu beseitigen oder auszugleichen. 2 Sie können auch als Anschlussrehabilitationen (AHB) durchgeführt werden.

(2) Die Unterbringung einer Begleitperson im Rahmen der Durchführung von onkologischen Nachsorgeleistungen zulasten der Rentenversicherung kann aus medizinischen Gründen erfolgen.

(3)§ 15 Absatz 3 SGB VI gilt entsprechend.


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