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Grundsätze

EErmGs – Einheitliche Ermittlungsgrundsätze

Einheitliche Grundsätze zu den Ermittlungspflichten der Krankenkassen nach § 188 Absatz 5 SGB V (Einheitliche Ermittlungsgrundsätze) [EErmGs]
Sozialversicherungsrecht
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EErmGs – Einheitliche Ermittlungsgrundsätze



§ 6 EErmGs, Dokumentation

Die Ermittlungsaktivitäten, deren jeweilige Ergebnisse und die Feststellungen im Sinne des § 5 hat die Krankenkasse mit Bezug auf das jeweilige Mitglied und unter Angabe des jeweiligen Zeitpunktes oder Zeitraumes zu dokumentieren.


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