Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
(1)§ 243 Absatz 1 SGB V sieht [einen ermäßigten Beitragssatz] für Mitglieder vor, [die keinen] Anspruch auf Krankengeld [haben]. Keinen Anspruch auf Krankengeld haben nach § 44 Absatz [2 Satz 1 Nummer 1] SGB V [z. B.] die Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 5 Absatz 1 Nummer 5 SGB V) sowie nach § 50 Absatz 1 [Satz 1] Nummer 3 SGB V die Bezieher von Vorruhestandsgeld (§ 5 Absatz 3 SGB V), sodass für sie . . . der ermäßigte Beitragssatz in Betracht kommt. Das Gleiche gilt für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V krankenversicherungspflichtigen [behinderten Menschen], die keinen Anspruch auf Übergangsgeld haben.
(2) Außerdem schließt § 50 Absatz 1 [Satz 1] Nummer 1 SGB V . . . den Anspruch auf Krankengeld für Bezieher von [Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters] aus. Üben daher Bezieher von [Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters] noch eine Beschäftigung aus, dann ist auch für sie der ermäßigte Beitragssatz maßgebend, und zwar vom Beginn des Bezugs der [Rente] an. Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber mit Beginn des Bezugs der [Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters] wegen des geänderten Beitragsgruppenschlüssels in der Krankenversicherung eine Änderungsmeldung — ggf. auch rückwirkend — zu erstatten hat.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.