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(1) Durch das Gesundheits-Reformgesetz ist die Erbringung von Leistungen infolge Krankheit — abgesehen von der Anwendbarkeit zwischenstaatlichen oder EG-Rechts — grundsätzlich nur auf das lnland beschränkt worden. Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollten die Versicherten bei einem [Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum] eigenverantwortlich ggf. durch eine Absicherung über die private Krankenversicherung Vorsorge treffen. Dies hat insbesondere bei chronisch Kranken (z. B. Dialysepatienten und Blutern) in der Praxis zu Problemen geführt, da sie sich nicht oder nur zu sozial nicht zu vertretenden Bedingungen privat absichern können.
(2) Durch die Erweiterung des § 18 SGB V um einen Absatz 3 ist nunmehr die Möglichkeit zur Übernahme entsprechender Kosten durch die Krankenkasse geschaffen worden. Die Voraussetzung, dass die Behandlung auch im lnland möglich sein muss, grenzt die Regelung zu den Leistungsmöglichkeiten nach § 18 Absatz 1 SGB V ab. Sofern eine entsprechende Behandlung nämlich nur [außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum] durchführbar ist, kann die Krankenkasse die Kosten unter den dort genannten Bedingungen übernehmen. Für Beschäftigungen im Ausland gilt weiterhin die in § 17 SGB V festgelegte Kostenübernahmeregelung.
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