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Grundsätze

PK-FhV – Vereinbarung über das Verfahren zur Beantragung von Liquiditätshilfen für Pflegekassen

Vereinbarung über das Verfahren zur Beantragung von Liquiditätshilfen für Pflegekassen nach § 4 Absatz 5 der Vereinbarung zwischen dem GKV-SV und dem BAS zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI -Pflegekassen-Finanzhilfevereinbarung (PK-FhV)
Sozialversicherungsrecht
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PK-FhV – Vereinbarung über das Verfahren zur Beantragung von Liquiditätshilfen für Pflegekassen



§ 1 PK-FhV, Anwendungsbereich

1 Reichen die Mittel (§ 62 SGB XI), die eine Pflegekasse im monatlichen Finanzausgleich erhält, voraussichtlich nicht aus, um ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, kann die Pflegekasse gemäß § 4 Absatz 5 FinAusVb eine Liquiditätshilfe aus den Mitteln des Ausgleichsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen. 2 Die Finanzhilfen dienen ausschließlich der Deckung der Zahlungsverpflichtungen durch die antragstellende Pflegekasse.


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