(1) Gesetzlich krankenversicherte Frauen haben nach dem SchKG Anspruch auf Leistungen, wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und wenn ihnen die Aufbringung der Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist.
(2) Bei nicht gesetzlich krankenversicherten Frauen erfüllt die GKV ebenfalls deren Anspruch auf die unmittelbar mit dem Schwangerschaftsabbruch mit Indikationsstellung verbundenen ärztlichen Leistungen und Krankenhausleistungen, wenn sie bedürftig im Sinne des Gesetzes sind. Die übrigen Leistungen, welche die GKV bei gesetzlich Versicherten bei einem Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung trägt (z. B. Voruntersuchung, Aufklärungsgespräch), fallen bei nicht gesetzlich Versicherten in den Leistungsbereich anderer Kostenträger (Sozialhilfe, Beihilfe, private Krankenversicherung).
(3) Die kassenseitige Kostenübernahme ist für rechtswidrige aber straffreie stationäre Schwangerschaftsabbrüche von nicht gesetzlich krankenversicherten Frauen nach § 21 SchKG auf die vom InEK-Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (DRG-Institut) jährlich festgesetzte Pauschale nach § 24b Absatz 4 Satz 3 und 4 SGB V zu begrenzen.
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