Die Verpflichtung zur Überprüfung der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung durch das Krankenhaus ist verstärkt worden. Das Gleiche gilt für die Möglichkeit einer vorrangigen [ stationsäquivalenten,] teilstationären, vor- und nachstationären sowie ambulanten Erbringung von Krankenhausbehandlung. . .
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