(1) Wird vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 v. H. geleistet, ist regelmäßig davon auszugehen, dass das fortgezahlte Arbeitsentgelt die Höhe des Verletztengeldes erreicht. Für die Dauer der Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 v. H. kommt ein Verletztengeld-Spitzbetrag nicht in Betracht. Wird in den Fällen des § 3 Absatz 3 EntgFG keine Entgeltfortzahlung oder wird Entgeltfortzahlung in reduzierter Höhe geleistet, ist Verletztengeld bzw. die Differenz zwischen dem fortgezahlten Nettoarbeitsentgelt und dem Verletztengeld als Verletztengeld-Spitzbetrag zu zahlen. Entsprechend ist bei Weiterbezug von Arbeitseinkommen zu verfahren.
(2) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Verletztengeld gelten im übrigen nicht als Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem Verletztengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
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