(1) Auch im Bereich der medizinischen Rehabilitationsleistungen ergeben sich durch das BeitrEntlG Änderungen. Die Dauer wird generell verkürzt, eine Wiederholung ist nur in größeren Intervallen möglich, und die Zuzahlung — mit Ausnahme von Anschlussrehabilitationen — wurde erheblich erhöht.
(2) Im übrigen gelten die Ausführungen im Gemeinsamen Rundschreiben vom 9. 12. 1988 § 40 SGB V Ziff. 1. [RS 1988/01] weiter.
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