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Grundsätze

KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung (KSVwV)
Sozialversicherungsrecht
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KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung



§ 1 KSVwV, Mitglieder und Kranke

(1)1 Die Versicherungsträger erfassen jeden Monat, die landwirtschaftlichen Krankenkassen davon abweichend jedes Quartal

  • 1.die Zahl ihrer Mitglieder, getrennt nach
    • a)Mitgliedergruppen,
    • b)Geschlecht,
  • 2.die Zahl der arbeitsunfähig kranken Pflichtmitglieder und deren Krankenstand (Zahl der arbeitsunfähig kranken Pflichtmitglieder ohne Rentner, Künstler, Studenten, Jugendliche und Behinderte, landwirtschaftliche Unternehmer sowie Wehr-, Zivil- und Grenzschutzpflichtdienstleistende in v. H. der Zahl dieser Pflichtmitglieder) getrennt nach dem Geschlecht,
  • 3.den allgemeinen Beitragssatz der Pflichtmitglieder,
  • 4.die Zahl der nach dem AFG beitragspflichtigen und beitragsfreien Personen.
2 Die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 sind von den Versicherungsträgern nach dem Stand vom Ersten des Berichtsmonats/des Berichtsquartals, die Angaben nach Nummer 4 nach dem Stand vom Ersten des dem Berichtsmonat/dem Berichtsquartal vorausgehenden Monats zu erfassen.

(2) Die Versicherungsträger ermitteln die jahresdurchschnittliche Zahl

  • 1.der Mitglieder, getrennt nach
    • a)Mitgliedergruppen,
    • b)Geschlecht,
  • 2.der arbeitsunfähig kranken Pflichtmitglieder und deren Krankenstand getrennt nach dem Geschlecht.

(3) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 21. des Berichtsmonats, die Daten nach Absatz 2 bis zum 1. 3. des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.


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