Category Image
Rundschreiben

1998 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs- und Beitragsrecht der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 1999 [RS 1998/03]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1998 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. A.I.2. RS 1998/03, Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach [§ 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV]

(1) [§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a SvEV] sieht vor, dass die nach [§ 3 Nummer 56 und] § 40b EStG pauschal besteuerbaren . . . Zuwendungen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, dem Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen sind. Allerdings bestimmt [§ 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV] . . ., dass die pauschal besteuerbaren . . . Zuwendungen [, höchstens jedoch monatlich 100 EUR,] bis zur Höhe von 2,5 v. H. des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind (Hinzurechnungsbetrag); die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich jedoch um monatlich [13,30 EUR].

(2) Ein solcher Hinzurechnungsbetrag für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge ist zu bilden, wenn die Versorgungsregelung — [mindestens bis zum 31. 12. 2000] vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen — eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 v. H. des gesamtversorgungsfähigen Arbeitsentgelts und nach Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung der . . . zu erbringenden Versorgung an die Entwicklung der Arbeitsentgelte oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht.

(3) Der Betrag von [13,30 EUR] ist für jeden Monat des Jahres in Abzug zu bringen, wenn und soweit in den einzelnen Monaten ein Hinzurechnungsbetrag vorhanden ist. Ein "Jahresausgleich" z. B. für den Fall, dass der Hinzurechnungsbetrag in einem Monat [13,30 EUR] überschreitet, in anderen Monaten dagegen [13,30 EUR] nicht erreicht, findet nicht statt. Der nicht ausgeschöpfte Teil des Abzugsbetrags kann nicht auf andere Monate übertragen werden (vgl. Punkt 1 Abschnitt 6 Buchstabe b der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 28./29. 3. 1990).

(4) Der Hinzurechnungsbetrag in der maximalen Höhe von 2,5 v. H. (abzüglich [13,30 EUR]) ist immer dann anzusetzen, wenn der Umlagesatz der Beiträge und Zuwendungen zu Pensionskassen, den der Arbeitgeber aufzubringen hat, mindestens 2,5 v. H. beträgt. Ist der Umlagesatz niedriger, wird auch nur dieser geringere Vomhundertsatz als Berechnungsfaktor für die Ermittlung des sozialversicherungspflichtigen Hinzurechnungsbetrags angesetzt. Dies gilt insbesondere für das Tarifgebiet Ost (Beitrittsgebiet) der Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst. Dort beträgt der Umlagesatz lediglich 1 v. H. Die Umlage wird nach § 40b EStG pauschal versteuert. Der Hinzurechnungsbetrag ist demnach wie folgt zu ermitteln:

Beispiel Ost:

Zusatzversorgungspflichtiges Gehalt3 500 [EUR]
Umlage (1 v. H.)35 [EUR]
Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts:
Gehalt3 500 [EUR]
Hinzurechnungsbetrag (1 v. H. von 3 500 [EUR] =)35 [EUR]
./. [13,30 EUR]
[21,70 EUR]
+ [21,70 EUR]
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt insgesamt:[3 521,70 EUR]

Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.