Category Image
Gesetze

TzBfG – Teilzeit- und Befristungsgesetz

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

TzBfG – Teilzeit- und Befristungsgesetz



§ 9 TzBfG, Verlängerung der Arbeitszeit

1 Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass

  • 1.es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
  • 2.der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
  • 3.Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
  • 4.dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
2 Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.