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Rundschreiben

2001 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB IX; Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung [RS 2001/02]
Sozialversicherungsrecht
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2001 - Rundschreiben Nr. 2



§ 13 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines

Die Rehabilitationsträger sollen zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen verwenden. Die Verpflichtung wird abgeleitet aus den neu gefassten Regelungen zur Koordination der Leistungen und der hiermit verbundenen Zielsetzung einer nahtlosen Leistungserbringung und effektiven Durchführung des Teilhabeplanverfahrens. Hierzu ist es notwendig, trägerübergreifend nach möglichst einheitlichen Maßstäben bei der Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs zusammenzuarbeiten. Für den Einsatz von Instrumenten sollen Mindestanforderungen in Gemeinsamen Empfehlungen auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation definiert werden (vgl. § 26 Absatz 2 Nummer 7 SGB IX). Hiervon ausgenommen sind die Träger der Eingliederungshilfe, für welche § 118 SGB IX n. F. Anwendung findet. Den Rehabilitationsträgern wird die Möglichkeit eingeräumt, die Entwicklung der Instrumente durch ihre Verbände oder Vereinigungen wahrnehmen zu lassen oder Dritte mit dieser zu beauftragen.


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