Ziff. 6.5.2.1. RS 2022/10, Pflichten der zur Meldung verpflichteten Stelle
(1) Bei jedem Beginn der Versicherungspflicht hat der Versicherte der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich Angaben über die gewählte Krankenkasse zu machen. Wird das Wahlrecht vom Versicherten nicht selbst wahrgenommen oder eine entsprechende Information nicht rechtzeitig vorgelegt, ist die zur Meldung verpflichtete Stelle nach § 175 Absatz 3 Satz 2 1. Halbsatz SGB V verpflichtet, den Versicherten bei der Krankenkasse anzumelden, bei der er zuletzt versichert war. Als letzte Krankenkasse gilt die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestand. Auf die Dauer der Familienversicherung sowie die etwaige Erfüllung einer Bindungsfrist im Rahmen der letzten Mitgliedschaft kommt es hierbei nicht an.
(2) In den Ausnahmefällen, in denen der Versicherungspflichtige sein Krankenkassenwahlrecht nicht selbst ausübt und er zugleich noch bei keiner Krankenkasse versichert war, hat ihn die zur Meldung verpflichtete Stelle bei einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse anzumelden. Die Wahl unter den dort genannten möglichen Krankenkassen trifft die zur Meldung verpflichtete Stelle. Sie ist verpflichtet, den Versicherten über die letztlich gewählte Krankenkasse in Textform zu unterrichten.
(3) Die Krankenkasse, die eine Anmeldung im Sinne des § 175 Absatz 3 Satz 2 SGB V erhält, hat grundsätzlich eine Prüfung ihrer Zuständigkeit durchzuführen (vgl. Ziff. 6.5.2.2.).
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