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(1) Die Krankenkasse kann bei einer ununterbrochen bestehenden Pflicht- oder freiwilligen Mitgliedschaft nur gewechselt werden, wenn die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse wirksam gekündigt wurde.
(2) Sofern hierbei eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse begründet werden soll, ersetzt nach der Rechtslage ab dem 1. 1. 2021 die elektronische Meldung der gewählten Krankenkasse nach § 175 Absatz 2 Satz 1 SGB V die Kündigungserklärung des Mitglieds (§ 175 Absatz 4 Satz 4 1. Halbsatz SGB V). Eine gegenüber der bisherigen Krankenkasse nach dem 31. 12. 2020 abgegebene Kündigungserklärung entfaltet in diesen Fällen keine rechtliche Wirkung. Geht eine Kündigungserklärung ein, hat die Krankenkasse das Mitglied unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen, auf die fehlende Wirksamkeit der Kündigungserklärung, das Bestehen und den Ablauf des elektronischen Meldeverfahrens zwischen den Krankenkassen und das Erfordernis der Abgabe einer Wahlerklärung gegenüber der gewählten Krankenkasse hinzuweisen. Die Anforderungen an die Berechnung der Kündigungsfrist werden in den Ziff. 4.3.1. und Ziff. 7.3. erläutert.
(3) Erfolgt die Kündigung, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll, bedarf es einer Kündigungserklärung gegenüber der Krankenkasse. Betroffen sind die Sachverhalte, in denen eine freiwillige Mitgliedschaft zugunsten einer Familienversicherung zu beenden ist oder ein Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung angestrebt wird. In solchen Fällen hat die abgewählte Krankenkasse dem Versicherten unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Kündigung bei der Krankenkasse, eine Kündigungsbestätigung auszustellen.
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