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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 10

Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht [RS 2022/10]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 8.4.1. RS 2022/10, Allgemeines

Nach § 53 SGB V haben die Krankenkassen ihren Versicherten Wahltarife anzubieten. Bei Inanspruchnahme eines Wahltarifs ist das Mitglied nach § 53 Absatz 8 Satz 2 SGB V für die Dauer von einem Jahr (Wahltarife nach den Absätzen 2 und 4) oder 3 Jahre (Wahltarife nach den Absätzen 1 und 6) an die Krankenkasse gebunden ("besondere" Bindungsfrist). Der Wahltarif nach Absatz 3 löst ausnahmsweise keine Bindungsfrist aus. Die besondere Bindungsfrist muss nicht zwingend parallel zu der allgemeinen 12-monatigen Bindungsfrist verlaufen (vgl. Ziff. 8.2.1.). Wird innerhalb einer Bindungsfrist nach § 53 Absatz 8 Satz 2 SGB V ein weiterer Wahltarif in Anspruch genommen, beginnt mit dem Eintritt in den weiteren Wahltarif eine erneute besondere Bindungsfrist.


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