Ziff. 10. RS 2022/10, Elektronisches Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen zur Abwicklung des Krankenkassenwechsels
(1) Mit dem MDK-Reformgesetz wurde mit Wirkung ab dem 1. 1. 2021 ein elektronisches Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen zur Abwicklung des Krankenkassenwechsels eingeführt. Nach § 175 Absatz 2 SGB V ist vorgesehen, dass die gewählte Krankenkasse die bisherige Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich über die Wahlentscheidung des Mitglieds zu informieren hat, sofern vor der Ausübung des Wahlrechts zuletzt eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden hat. Die bisherige Krankenkasse bestätigt der gewählten Krankenkasse unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Meldung, das Ende der Mitgliedschaft. In den Fällen, in denen die allgemeine Bindungsfrist und/oder die Bindungsfrist bei Inanspruchnahme von Wahltarifen rechtlich relevant und noch nicht erfüllt ist/sind, wird das Ende der Mitgliedschaft zum Ende der Bindungsfrist(en) bestätigt.
(2) Nach Maßgabe des § 175 Absatz 6 SGB V legt der GKV-Spitzenverband die Inhalte des elektronischen Meldeverfahrens fest. Einzelheiten zur Umsetzung des Meldeverfahrens ergeben sich aus der Verfahrensbeschreibung für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen nach § 175 Absatz 2 SGB V bei Durchführung des Krankenkassenwechsels in der jeweils geltenden Fassung.
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.