Gemeinsames Rundschreiben zur Durchführung des GKV-Modernisierungsgesetzes; hier: Beitragsrechtliche Behandlung von Versorgungsbezügen nach dem ab 1. 1. 2004 geltenden Recht unter besonderer Berücksichtigung des maßgeblichen Beitragssatzes und der Einführung der Beitragspflicht von Kapitalleistungen [RS 2004/01]
Gemeinsames Rundschreiben zur Durchführung des GKV-Modernisierungsgesetzes; hier: Beitragsrechtliche Behandlung von Versorgungsbezügen nach dem ab 1. 1. 2004 geltenden Recht unter besonderer Berücksichtigung des maßgeblichen Beitragssatzes und der Einführung der Beitragspflicht von Kapitalleistungen [RS 2004/01]
Ziff. 3.1.3. RS 2004/01, Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz
Die Anwendung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich dem Grunde nach zwar nach dem Krankengeldanspruch. Der Gesetzgeber ist jedoch nicht gehindert, im Rahmen der solidarischen Finanzierung diese für die in erster Linie für Beiträge aus Arbeitsentgelt geltende Maxime zum Zwecke der ausgewogenen solidarischen Finanzierung für einzelne Versicherungsgruppen oder Einkunftsarten anderweitig zu bestimmen. Dies lässt sich auch aus der Entscheidung des BSG vom 18. 12. 1984 — 12 RK 42/83 — (USK 84231) herleiten. Danach verstößt es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 GG), dass der rechtliche oder jedenfalls faktische Ausschluss von bestimmten Leistungen (Krankengeld, Mutterschaftshilfe) sich nicht in einer Ermäßigung des Beitragssatzes niederschlägt. Beiträge und Leistungen brauchen in der — vom Solidaritätsprinzip und dem Grundsatz des sozialen Ausgleichs beherrschten — gesetzlichen Krankenversicherung nicht gleichwertig zu sein.
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