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SoSiEuG – Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa [SoSiEuG]
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SoSiEuG – Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa



§ 5 SoSiEuG, Koordinierungsstelle für die Systeme der Beamtenversorgung

1 Die Generalzolldirektion nimmt im Zusammenwirken mit der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 127a Absatz 2 SGB VI) die Funktion einer Koordinierungsstelle für die deutschen Systeme der Beamtenversorgung wahr. 2 Zu den Aufgaben der Generalzolldirektion in diesem Bereich gehören insbesondere die Koordinierung der Verwaltungshilfe und der Datenaustausch mit anderen Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. 3 Sie darf personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist. 4 Diese Daten gelten als Sozialdaten, auf welche die Bestimmungen zum Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I und zum Schutz der Sozialdaten nach dem 2. Kapitel des SGB X Anwendung finden.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 3. 12. 2015 (BGBl. I S. 2178).


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