(1) Die Vorschrift des § 44 Absatz 1 Satz 6 SGB XI hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Konkretisiert wird der versicherte Personenkreis in § 2 Absatz 1 Nummer 17 SGB VII.
(2) Der Unfallversicherungsschutz nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 SGB VII besteht nicht, wenn die Pflegeperson für ihre Pflegetätigkeit bereits zu einem der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 (Beschäftigte), Nummer 5 (landwirtschaftliche Unternehmer und ihre Ehegatten/Lebenspartner), Nummer 9 (im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege Tätige) oder Nummer 10 (ehrenamtlich Tätige) genannten unfallversicherten Personenkreise gehört (§ 135 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 SGB VII). Besteht nach keiner der erwähnten Vorschriftendes § 2 Absatz 1 SGB VII Versicherungsschutz, kann dieser nach § 2 Absatz 2 in Verb. mit Absatz 1 Nummer 1 SGB VII gegeben sein.
(3) Der Unfallversicherungsschutz nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 SGB VII erstreckt sich auf Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und — soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen — Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung. Hinsichtlich des Umfangs der Versicherung gelten die §§ 7 bis § 9, § 11 und § 12 SGB VII.
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