Category Image
Rundschreiben

2006 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zur Unfallversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen [RS 2006/06]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2006 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 1.4.1. RS 2006/06, Allgemeines

Für den Umfang der Versicherung gelten die Vorschriften der §§ 7 bis § 9, § 11 und § 12 SGB VII. Wie für andere unfallversicherte Personen auch, bezieht sich die Versicherung auf Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.