Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG); [RS 2007/02]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG); [RS 2007/02]
(1) Zur besseren Transparenz haben die Krankenkassen ab 1. 4. 2007 statistische Erhebungen über die Antragstellung und Bewilligung von ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten nach § 23 Absatz 2 SGB V und stationären Vorsorgeleistungen nach § 23 Absatz 4 SGB V durchzuführen. Sofern eine amtliche Statistikverordnung nicht herausgegeben wird, stimmen die Spitzenverbände der Krankenkassen noch einheitliche Mindestvorgaben für die Antrags- und Bewilligungsstatistik ab.
(2) Die Aufgabe, in Leitlinien indikationsbezogene Regeldauern festzulegen, wird von den Spitzenverbänden der Krankenkassen auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab 1. 7. 2008 übertragen. Solche Leitlinien existieren bisher wegen fehlender valider Datengrundlagen nicht.
(3) Gesetzesgrundlage für die bisher in § 23 Absatz 9 SGB V geregelten Schutzimpfungen ist ab 1. 4. 2007 § 20d SGB V.
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.