Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 2008 [RS 2007/09]
Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 2008 [RS 2007/09]
Ziff. II.3.6.2. RS 2007/09, Nachträgliche Änderung des nach § 3 Nummer 56 EStG steuerfreien Anteils der Arbeitgeberumlage§ 3
Wird die Steuerfreiheit von Aufwendungen für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung nach § 3 Nummer 63 EStG erst im Nachhinein im Zuge einer Einmalzahlung in Anspruch genommen und wurden die Umlagen monatlich nach § 3 Nummer 56 Satz 1 und 2 EStG bereits steuerfrei gestellt, wird die "Nichtbesteuerung" der Umlagen — ggf. vollständig — rückgängig gemacht. Der zunächst festgestellten Beitragspflicht der Umlage wird in der nachträglichen Betrachtung die Grundlage nicht entzogen; eine Rückwirkung ist in der Sozialversicherung ausgeschlossen, da nach der Rechtsprechung des BSG in abgewickelte Versicherungsverhältnisse nicht eingegriffen werden darf (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 7. 12. 1989 — 12 RK 19/87 —, USK 89115, und vom 8. 12. 1999 — B 12 KR 12/99 R —, USK 9957, jeweils mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Demnach verbleibt es bei der im Rahmen des § 1 Absatz 1 Satz 3 und/oder Satz 4 in Verb. mit Satz 1 Nummer 4a SvEV im Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit festgestellten Beitragspflicht der Arbeitgeberumlagen. Das gilt auch dann, wenn zu Beginn des Kalenderjahres von vornherein feststeht, dass der Arbeitnehmer bei Gewährung einer Einmalzahlung (z. B. im November eines Jahres) von der Entgeltumwandlung Gebrauch machen und somit die steuerliche Rückabwicklung eintreten wird.
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