Beitragssätze 2019

Die Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung und die weiteren Sozialversicherungsbeiträge finden Sie hier aufgeschlüsselt nach Beitragsart, Beitragsgruppe und Beitragssatz. Der Krankenkassenbeitrag ist ergänzt um den jeweiligen Zusatzbeitrag der AOK. Über die Höhe des Zusatzbeitrags entscheiden die Verwaltungsräte der AOKs individuell. Ergänzend finden Sie hier die Beitragssätze bei Versorgungsbezügen im Zahlstellenverfahren.

Informationen der AOK NordWest

Beitragssätze 2019

KrankenversicherungBeitragsgruppeBeitragssatz
Allgemein100014,6 %
Ermäßigt300014,0 %
Zusatzbeitrag der AOK NordWest0,9 %
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag0,9 %
Weitere BeitragssätzeBeitragsgruppeBeitragssatz
Allgemeine Rentenversicherung010018,6 %
Knappschaftliche Rentenversicherung010024,7 %
Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung00102,5 %
In­sol­venz­geld­um­la­ge00500,06 %
Pfle­ge­ver­si­che­rung00013,05 %
Pfle­ge­ver­si­che­rung mit Kind, mit Bei­hil­fe-/​Heil­für­sor­ge­an­spruch ¹00021,525 %
Pfle­ge­ver­si­che­rung Kin­der­lo­se00013,3 %
Pfle­ge­ver­si­che­rung Kin­der­lo­se, mit Bei­hil­fe‑/​Heil­für­sor­ge­an­spruch ¹00021,775 %
Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be---4,2 %

Beitragszuschüsse 2019

Beitragszuschüsse (monatlich) 
Frei­wil­li­ge Kran­ken­ver­si­che­rung mit An­spruch auf Kran­ken­geld351,66 € 
Ge­setz­li­che Pfle­ge­ver­si­che­rung69,20 € ¹
Pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung (ma­xi­mal)351,66 €  
Pri­va­te Pfle­ge­ver­si­che­rung (ma­xi­mal)69,20 € ¹

¹ Bei Beschäftigung in Sachsen 46,51 Euro.

Beitragssätze bei Versorgungsbezügen im Zahlstellenverfahren

VersicherungszweigProzentsatz
Kran­ken­ver­si­che­rung (14,6 % zu­züg­lich Zu­satz­bei­trags­satz der AOK NordWest)15,5 %
Kran­ken­ver­si­che­rung (Be­zie­her von Ren­ten und Land­ab­ga­be­ren­ten nach dem ALG) (7,3 % zu­züg­lich Zu­satz­bei­trags­satz der AOK NordWest)8,2 %
Pfle­ge­ver­si­che­rung3,05 %
Pfle­ge­ver­si­che­rung Kin­der­lo­se3,3 %

¹ Diese Regelung gilt für gesetzlich versicherte Beamte und für beschäftigte Beamten­witwen/​‑witwer und Vollwaisen von Beamten sowie für versicherungs­pflichtige Rentner mit eigenen Beihilfe­ansprüchen.

Stand

Zuletzt geprüft am: 01.07.2019

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