Expertenforum - Beitragszuschlag und Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung (seit 01.07.2023) / Hier: Dauer der Berücksichtigung im Normalfall (leibliche Eltern) und im Sonderfall (Stiefeltern)

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  • 01
    Beitragszuschlag und Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung (seit 01.07.2023) / Hier: Dauer der Berücksichtigung im Normalfall (leibliche Eltern) und im Sonderfall (Stiefeltern)

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    1. Beitragszuschlag:

    Ein Stiefvater gilt im Sinne der Sozialversicherung als Elternteil, wenn sein Stiefkind zum Zeitpunkt der Heirat (mit der leiblichen Mutter) die Altersgrenzen der Famlienversicherung (grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag / bis zum 23. Geburtstag, wenn das Stiefkind keine Erwerbstätigkeit ausübt / bis zum 25. Geburtstag und ggf. sogar länger, wenn das Stiefkind noch zur Schule geht, studiert oder eine Berufsausbildung macht oder einen Freiwilligendienst leistet / keine Altersgrenze, wenn das Stiefkind eine Behinderung hat, die es ihm unmöglich macht, für sich selbst zu sorgen) noch nicht erreicht hat. Gleiches gilt auch wenn das Stiefkind eines unverheirateten Stiefvaters vor Erreichen der v. g. Altersgrenzen zum gemeinsamen Haushalt gehört.

    Grundsätzlich gilt: Eine einmalig begründete Elterneigenschaft nimmt Versicherte lebenslang vom Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung aus.

    Frage: Gilt diese Aussage auch für den Stiefvater? Also ist auch dieser lebenslang vom Beitragszuschlag befreit?


    2. Beitragsabschlag:

    Familien mit mehreren Kindern unter 25 Jahren können seit 01.07.2023 Beitragsabschläge (0,25% bei mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren) beim Pflegeversicherungsbeitrag geltend machen.

    Frage 1: Gilt der Beitragsabschlag bei leiblichen Eltern "generell" bis zum 25. Lebensjahr? Oder fällt dieser in gewissen Konstellationen (z.B. Kind wohnt/lebt nicht mehr im gemeisamen Haushalt, Kind geht einer Erwerbstätigkeit nach, Kind macht eine Ausbildung, Kind studiert, etc.) vor dem 25. Lebensjahr weg? Wenn ja, bei welchen Konstellationen wäre das der Fall?

    Frage 2: Wie verhält es sich bei Stiefeltern beim Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung? "Generell" bis zum 25. Lebensjahr oder vorzeitiger Wegfall in gewissen Kostellationen? Wenn ja, welche Konstellationen wären das (z.B. Wegfall des Stiefkindes vom gemeinsamen Haushalt, Stiefkind erreicht eine Altersgrenze der Familienversicherung)?


    Über eine aufklärende/abschließende Antwort speziell zu den Besonderheiten bei Stiefeltern würden wir uns sehr freuen. Vielen Dank bereits im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Beitragszuschlag und Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung (seit 01.07.2023) / Hier: Dauer der Berücksichtigung im Normalfall (leibliche Eltern) und im Sonderfall (Stiefeltern)

    Hallo Fragesteller,

    Ihrer Vermutung zum Beitragszuschlag, dass eine einmal nachgewiesene Elterneigenschaft nach den Regelungen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) auch Stiefeltern dauerhaft vom Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung ausschließt, stimmen wir zu.
     
    Während eine einmal begründete Elterneigenschaft Mitglieder dauerhaft vom Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung ausnimmt, kann die Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen wieder entfallen.
     
    Bei der Ermittlung des Beitragsabschlags der Eltern im Sinne des PUEG sind Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, zu berücksichtigen. Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern ist allein auf die vorgenannte Altersgrenze abzustellen. Die Tatsache, dass das Kind bereits ausgezogen und selbst erwerbstätig ist, hat hierauf keine Auswirkungen.
     
    Die oben beschriebenen Regelungen zum Beitragsabschlag finden grundsätzlich auch bei Stiefkindern Anwendung.
     
    Das Recht auf die Nichtzahlung von Beitragszuschlägen bzw. Beitragsabschlägen in der sozialen Pflegeversicherung wird aber nicht allein durch die Stellung als Stiefkind erworben.
     
    Zusätzliche Voraussetzung ist die Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des Versicherten zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI durchgeführt wird oder hätte durchgeführt werden können. Die Rechtsprechung hat unter "Haushaltsaufnahme" nicht allein die Begründung einer Wohngemeinschaft verstanden. Vielmehr ist auf "ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art", auf "die Aufnahme in die Familiengemeinschaft" oder auf "ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band" abgestellt worden.
     
    Wird z. B. durch den Auszug eines Stiefkindes aus dem gemeinsamen Haushalt das Betreuungs- und Erziehungsverhältnis beendet, kann ab diesem Zeitpunkt für das jeweilige Stiefelternteil der Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung nicht mehr berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, sofern das betroffene Stiefkind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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