Expertenforum - DEÜV Meldung Elternzeit bei freiwllig Versicherten

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  • 01
    DEÜV Meldung Elternzeit bei freiwllig Versicherten

    Sehr geehrtes Experten-Team,

    bei einer freiwillig in der gesetzlichen Kasse Versicherten haben wir den Beginn der Elternzeit mit Grund 17 und 52 gemeldet. Uns wurde nun gesagt, dass bei freiwillig Versicherten in einer gesetzlichen Kasse auch eine Abmeldung abgegeben werden muss. Ist dem so und wenn ja, mit welchem Grund ?

    Danke im Voraus für Ihre Antwort

  • 02
    RE: DEÜV Meldung Elternzeit bei freiwllig Versicherten

    Hallo SP-Hotel,
     
    zur Prüfung und Feststellung der weiteren Mitgliedschaft bei
    krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern haben Arbeitgeber den Beginn und das Ende der Elternzeit (Grund der Abgabe „17“ und „37“) der zuständigen Krankenkasse zu melden. Diese Meldepflichten bestehen auch bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern zur Prüfung und Feststellung der beitragspflichtigen Einnahme nach § 240 Sozialgesetzbuch (SGB) V.
     
    Nach den vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen herausgegebenen „Grundsätzlichen Hinweisen zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20.03.2019 endet bei Anwendung des „Firmenzahlerverfahrens“ die Krankenversicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei einer Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit – unabhängig von der Dauer der beanspruchten Elternzeit - mit Beginn der Elternzeit, der Monatszeitraum des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV hierbei keine Anwendung (§ 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV).
     
    Somit ist in einem solchen Fall neben den bereits oben aufgeführten Grundsätzen zusätzlich  eine Abmeldung zum Tag vor Beginn der Elternzeit mit dem Grund der Abgabe „30“ zu erstellen, weil die Elternzeit nicht wie ein „unbezahlter Urlaub“ zu bewerten ist. Mit Wiederaufnahme der Beschäftigung nach der Elternzeit ist die betreffende Person mit dem Grund der Abgabe „10“ erneut anzumelden.
     
    Damit endete zum letzten Tag vor Beginn der Elternzeit auch das Firmenzahlerverfahren.
    Ab Beginn der Elternzeit hat die Beitragsentrichtung ausschließlich vom Arbeitnehmer zu erfolgen.
     
    Mitarbeiter, die vor Inanspruchnahme der Elternzeit dem Personenkreis der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmer zuzurechnen waren, sind für die Dauer der Elternzeit ab Beginn des zweiten Monats der Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses beitragsfrei, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen einer kostenfreien Familienversicherung vorliegen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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