Expertenforum - Firmenzahler 9111 vs. Selbstzahler 0111

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  • 01
    Firmenzahler 9111 vs. Selbstzahler 0111

    Sehr geehrte Experten,

    können Sie mir erläutern, warum der Gesetzgeber den Arbeitgebern die Entscheidung frei überlässt, ob die sog. freiwillig gesetzlich KV/PV-versicherten Mitarbeiter, entweder mit 9111 oder mit 0111 geschlüsselt werden können. Was sind diejenigen Vor- und Nachteile der jeweiligen Schlüsselung? Wir schlüsseln diese generell mit 0111 und zahlen den KV/PV AG Zuschuss somit nach dem Netto den MA aus. Immer wieder erwähnen vor allem aber neue Mitarbeiter, dass sie das von den Vor-Arbeitgebern anders kennen, da sie hier nichts selber an die KK überwiesen haben ("Selbstzahler") sondern alles der AG erledigt hat ("Firmenzahler"), also 9111. Somit ist es für den MA natürlich "bequemer". Ich kann den MA leider keine AW geben, außer, dass wir es aus der Historie heraus immer mit 0111 geschlüsselt haben. Gibt es Argumenten für oder gegen die beiden Verfahren? Kann man generell als deutscher Arbeitgeber alle MA v. 0111 auf 9111 umschlüsseln, oder sind hier Rücksprachen mit jeder einzelnen Krankenkasse notwendig?

    Danke vorab für eine Aufklärung zu diesem Thema,

    Grüße

    TOM_MGG

  • 02
    RE: Firmenzahler 9111 vs. Selbstzahler 0111

    Hallo TOM_MGG,
     
    Arbeitnehmende, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der Krankenversicherung und freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, zahlen ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst an die Krankenkasse (§ 250 Absatz 2 SGB V) und sind folglich Schuldner der Beiträge.
     
    Demzufolge sind in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer grundsätzlich mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0111“ zu schlüsseln.
     
    Vielfach werden jedoch Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen, dass der Arbeitgeber im Firmenzahlerverfahren auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vom Arbeitsentgelt einbehält und an die Krankenkasse abführt.
    Eine gesetzliche Grundlage für das Firmenzahlerverfahren für freiwillige Mitglieder gibt es nicht. Eine Beitragsabführung durch den Arbeitgeber ist zulässig, jedoch hat der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf dieses Verfahren. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers dies anzubieten. Wichtig ist hierbei, dass der Arbeitnehmer dem zustimmt.
     
    Da der Arbeitnehmer trotz Nutzung des Firmenzahlerverfahrens weiterhin Beitragsschuldner bleibt, ist bei einer möglichen Insolvenz des Arbeitgebers zu beachten, dass das Firmenzahlerverfahren ggf. rückwirkend zu beenden ist und der Arbeitnehmer gesamtschuldnerisch, das heißt, neben dem Arbeitnehmer- auch für den Arbeitgeberanteil haftet. Darüber hinaus kann durch die Nichtzahlung der Beiträge ein Leistungsruhen für den Arbeitnehmer eintreten.
     
    Desweiteren gilt, dass die Fälligkeitsregelung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge grundsätzlich nicht für die Zahlung der Beiträge von freiwillig Versicherten angewandt werden kann. Hierfür sind die Satzungsbestimmungen der jeweiligen Krankenkasse maßgebend. Diese kann jedoch die Fälligkeit für die Beiträge entsprechend dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag bestimmen.
     
    Bei Nutzung des Firmenzahlerverfahrens für freiwillig Versicherte Arbeitnehmer ist eine Klärung der Fälligkeit mit der Krankenkasse empfehlenswert. So werden Irritationen im Zusammenhang mit möglichen Gebühren und Säumniszuschlägen vermieden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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