Guten Tag,
können bereits genehmigte AAG-Anträge aus 2019 rückwirkend korrigiert werden oder gilt auch in diesen Fällen die vierjährige Verjährung? Gibt es hierzu Rechtsquellen?
Vielen Dank im Voraus.
Freundliche Grüße
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Guten Tag,
können bereits genehmigte AAG-Anträge aus 2019 rückwirkend korrigiert werden oder gilt auch in diesen Fällen die vierjährige Verjährung? Gibt es hierzu Rechtsquellen?
Vielen Dank im Voraus.
Freundliche Grüße
Hallo Unternehmensfrage,
Anträge auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Demzufolge können für die bereits genehmigten AAG-Anträge aus dem Jahr 2019 nach unserem Verständnis keine Korrekturen vorgenommen werden.
Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1 AAG in Verbindung mit den grundsätzlichen Hinweisen zum „Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)“ vom 19. November 2019.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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