Liebes Expertenteam,
Unsere Frage:
Ist bei Mitarbeitenden, die einen monatlichen gemeinnützigen Freibetrag in Anspruch nehmen und sich dadurch das sozialversicherungspflichtige Entgelt verringert, das Gesamtbrutto oder das sozialversicherungspflichtige Entgelt erstattungsfähig?
Beispiel:
Gesamtbrutto 609,10 EURO
gemeinnütziger Freibetrag 250,00 EURO
verbleiben 359,10 EURO
sozialversicherungspflichtiges Entgelt
Die Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge vom 22. November 2016 behandelt unter Punkt 4 die Erstattung von Aufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG).
Auszug:
Bei der Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts im U1- und U2-Verfahen ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen. Zum Arbeitsentgelt in diesem Sinne zählen grundsätzlich alle Zuwendungen, die nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch als Gegenleistung für geleistete oder noch zu leistende Arbeit aufzufassen sind (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. April 1997 - 1 RK 13/96 -, USK 97132). Darunter fallen auch Aufwendungen, die ein Arbeitgeber leistet, um dem Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern. Zuwendungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen gehören grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nach dem AAG (vgl. Punkt 5 der Niederschrift über die Fachkonferenz Beiträge am 28. Juni 2011).