Expertenforum - Umlageverfahren

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  • 01
    Umlageverfahren

    Liebes Expertenteam,


    Unsere Frage:

    Ist bei Mitarbeitenden, die einen monatlichen gemeinnützigen Freibetrag in Anspruch nehmen und sich dadurch das sozialversicherungspflichtige Entgelt verringert, das Gesamtbrutto oder das sozialversicherungspflichtige Entgelt erstattungsfähig?

    Beispiel:

    Gesamtbrutto 609,10 EURO

    gemeinnütziger Freibetrag 250,00 EURO

    verbleiben 359,10 EURO

    sozialversicherungspflichtiges Entgelt


    Die Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge vom 22. November 2016 behandelt unter Punkt 4 die Erstattung von Aufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG).

    Auszug:


    Bei der Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts im U1- und U2-Verfahen ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen. Zum Arbeitsentgelt in diesem Sinne zählen grundsätzlich alle Zuwendungen, die nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch als Gegenleistung für geleistete oder noch zu leistende Arbeit aufzufassen sind (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. April 1997 - 1 RK 13/96 -, USK 97132). Darunter fallen auch Aufwendungen, die ein Arbeitgeber leistet, um dem Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern. Zuwendungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen gehören grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nach dem AAG (vgl. Punkt 5 der Niederschrift über die Fachkonferenz Beiträge am 28. Juni 2011).

  • 02
    RE: Umlageverfahren

    Hallo benno2010,


    bei der Beantwortung Ihrer Frage zur Erstattungshöhe bei Inanspruchnahme der monatlichen Übungsleiterpauschale sind vordergründig arbeitsrechtliche Regelungen betroffen, zu denen wir im Rahmen dieses Forums keine konkrete, sondern nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.


    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.


    Gemäß den Grundsätzlichen Hinweisen „Ausgleichsverfahren der

    Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)“ vom 19. November 2019 gilt folgendes:


    Die Erstattungsregelungen nach dem AAG knüpfen an das vom Arbeitgeber nach dem EFZG fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie an den nach dem MuSchG gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und an das bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt an, ohne dass das AAG weitere oder eigenständige Bestimmungen zur Ermittlung des Erstattungsbetrags enthält.


    Ob ein – auch der Höhe nach – rechtmäßiger Anspruch auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt oder den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen besteht, ist in erster Linie eine arbeitsrechtlich zu klärende (Vor-)Frage.


    Wird durch den Arbeitgeber nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ein rechtmäßiger Anspruch auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt oder den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erkannt, ist diese Beurteilung grundsätzlich auch im Erstattungsverfahren von den Krankenkassen zu beachten. Das legt nahe, die für die Berechnung maßgebenden (arbeitsrechtlichen) Grundsätze auch für das Erstattungsverfahren nach dem AAG entsprechend anzuwenden.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

  • 03
    RE: Umlageverfahren

    Liebes Expertenteam,

    danke für die Rückmeldung. Leider haben wir die Frage nicht korrekt ausgedrückt und nehmen deshalb das Thema noch einmal auf.

    Von welchem Bruttoentgelt ist für die Berechnung der erstattungsfähigen Beträge auszugehen? Von dem Gesamtbrutto (609,10 Euro) oder von dem durch den gemeinnützigen Freibetrag geminderten sozialversicherungspflichtigem (359,10 Euro) Entgelt.


     

  • 04
    RE: Umlageverfahren

    Hallo benno2010,


    wie wir Ihnen in unserer Antwort vom 09.10.2024 bereits mitgeteilt haben, ist nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen das fortgezahlte (Brutto)Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber zu bestimmen.

    Dieses (Brutto)Arbeitsentgelt ist für die Berechnung des Erstattungsverfahrens nach dem AAG entsprechend anzuwenden.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

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