Expertenforum - Versorgungsbezieher - fehlende Rückmeldung Krankenkasse

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  • 01
    Versorgungsbezieher - fehlende Rückmeldung Krankenkasse

    Guten Morgen zusammen,

    wir haben einen Versorgungsbezieher, der bis 11/24 bei uns den vollen Freibetrag schon seit Jahren hatte. In 11/24 haben wir einen anteiligen Freibetrag gemeldet bekommen und dann ist das aufgefallen, dass es all die Jahre falsch läuft. Was mich aber wundert: wieso wurde dieser Fehler nie über das Rückmeldeverfahren korrigiert?

    Meine Frage ich nun: muss das für dieses Jahr korrgiert werden und dürfen wir uns auf die Richtigkeit durch das Rückmeldeverfahren berufen und es muss nicht korrigiert werden?


    danke schon mal!


    Mit freundlichen Grüßen

    Denise Paulsen

  • 02
    RE: Versorgungsbezieher - fehlende Rückmeldung Krankenkasse

    Sehr geehrte Frau Paulsen,
     
    wir bitten um Verständnis, dass wir in diesem Forum keine Einzelfälle bewerten können, da uns keine Versorgungsdaten vorliegen. Wir empfehlen Ihnen, die zuständige Krankenkasse einzubinden, da nur dort alle notwendigen Informationen für die Beurteilung, auch in Bezug auf Korrekturen der Vorjahre, vorliegen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Versorgungsbezieher - fehlende Rückmeldung Krankenkasse

    Guten Morgen,


    dass es scheinbar falsch gelaufen ist, das wissen wir. Aber ich habe überall gelesen, dass alles über das Rückmeldeverfahren läuft und ich möchte nur wissen, ob wir uns darauf berufen dürfen. wir wussten ja nichts davon, dass er keinen Freibetrag hat und der Versorgungsbezieher auch nicht. Mir geht es nur darum, ob wir das Recht haben, dass nicht korrigiert wird, da wir keine Rückmeldung bekommen haben.


    lg

    Denise Paulsen

  • 04
    RE: Versorgungsbezieher - fehlende Rückmeldung Krankenkasse

    Sehr geehrte Frau Paulsen,
     
    das Expertenforum zum Sozialversicherungsrecht ist eine bundesweite Plattform, die dem Austausch von Meinungen, Wissen, Erfahrungen und persönlichen Gedanken dient. Dabei sind wir bemüht, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte - jedoch nicht rechtsverbindliche - Auskunft zu geben.
     
    Eine schriftliche sowie rechtsverbindliche Mitteilung erhalten Sie in solchen Fällen durch die einzugsberechtigte Krankenkasse der betroffenen Person.
     
    Ganz allgemein geben wir Ihnen gerne Auskunft (Auszug aus den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen vom 29. Juni 2022):
     
    "Die „Indienstnahme“ der Zahlstellen von Versorgungsbezügen für die Abführung der Beiträge gilt sowohl für öffentlich-rechtliche als auch für privatrechtliche Zahlstellen. Für den Einbehalt und die Abführung der Beiträge durch die Zahlstelle wird weder im Gesetz noch durch die Rechtsprechung eine Entscheidung der Krankenkasse über die Höhe der Beiträge sowie – in den Fällen des Einbehalts von rückständigen Beiträgen (A.1.4.2.3) - die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach § 51 Absatz 2 SGB I oder eine eventuelle Verjährung des Beitragsanspruchs verlangt. Die Meldung der Krankenkasse gegenüber der Zahlstelle über die Beitragsabführungspflicht versetzt die Zahlstelle in die Lage, ihren Aufgaben nach § 256 SGB V nachzukommen, stellt jedoch (noch) keinen Verwaltungsakt über die Beiträge dar. Eine öffentlich-rechtliche Kontrolle einer rechtzeitigen und vollständigen Abführung der Beiträge durch die Zahlstelle findet in der Regel ausschließlich im Rahmen der Beitragsüberwachung nach § 256 Absatz 3 SGB V statt".

    Insoweit ist davon auszugehen, dass nachträgliche Erkenntnisse, die zu einer Änderung der abgeführten Beiträge führen, gegebenenfalls auch rückwirkend zu berücksichtigen sind.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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