Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.2.1.2. RS 2010/04
Ziff. II.2.1.2. RS 2010/04, Privathaushalte
(1) Private Haushalte sind ebenfalls von der Zahlung der Umlage ausgenommen.
(2) Eine Beschäftigung im Privathaushalt liegt in der Regel vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (haushaltsnahe Dienstleistung). Hierzu gehören u. a. Tätigkeiten wie die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen.
(3) Als Privathaushalte kommen nur natürliche Personen in Betracht. Beschäftigungen in privaten Haushalten, die durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet sind, fallen nicht unter die Regelung des § 358 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB III. Dies gilt auch für Beschäftigungsverhältnisse, die mit Hausverwaltungen oder Wohnungseigentümergemeinschaften (im Sinne des WEG) geschlossen werden, da es sich hierbei nicht um einen Privathaushalt im engeren Sinne handelt. Tritt eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Arbeitgeber auf, indem sie z. B. Hausmeister oder -verwalter beschäftigt, liegen die Befreiungstatbestände nach § 358 Absatz 1 Satz 2 SGB III nicht vor.
(4) Im Privathaushalt wird eine Beschäftigung nur dann ausgeübt, wenn der Arbeitnehmer für denselben Arbeitgeber keine weiteren Dienstleistungen, wie z. B. in den dem Privathaushalt angeschlossenen Geschäftsräumen, erbringt. Ist dies doch der Fall, ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen (BSG, Urteil vom 16. 2. 1983 — 12 RK 26/81 —, SozR 2200 § 168 Nummer 7) und grundsätzlich Umlagepflicht anzunehmen.
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