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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2. RS 2010/06
Ziff. 2.2. RS 2010/06, Beitrittsvoraussetzungen
(1) Der Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 SGB V setzt voraus, dass die Personen
- - erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und
- - nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V versicherungsfrei sind.
(2) Wie bereits nach der vor dem GKV-WSG geltenden Rechtslage stehen die beiden Tatbestandsvoraussetzungen in einem ursächlichen Zusammenhang. Die erstmalige Aufnahme der Beschäftigung muss für den Arbeitnehmer wegen der Höhe seines regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zur Versicherungsfreiheit führen.
(3) Durch den beim Begriff der Beschäftigung verankerten Zusatz "im Inland" hat der Gesetzgeber — in Ergänzung der vor dem GKV-WSG geltenden Formulierung — nunmehr klargestellt, dass alle Personen, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen, ein Beitrittrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung haben, (auch) wenn ihr Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Damit sollen die in Vergangenheit existierenden unterschiedlichen Rechtsauffassungen darüber, ob Personen, die bereits im Ausland als Arbeitnehmer beschäftigt waren, bei Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland als erstmalig beschäftigt im Sinne der Regelung gelten, ausgeräumt werden.
(4) Im Verhältnis zu den EU-Staaten ist durch die Gleichstellung des Artikels 5 Buchstabe b der VO (EG) Nummer 883/2004 die Beschäftigungsaufnahme in einem anderen EU-Staat mit der Beschäftigungsaufnahme im Inland gleichzustellen. Ein Beitrittsrecht auf der Grundlage und unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 3 SGB V ist dann zwar nicht möglich, wenn eine Beschäftigung in einem anderen EU-Staat bereits ausgeübt wurde; allerdings dürften diese Personen in aller Regel ein Beitritts- bzw. Weiterversicherungsrecht nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 SGB V haben, da die im anderen EU-Staat zurückgelegten Versicherungszeiten nach Artikel 6 der VO (EG) Nummer 883/2004 zu berücksichtigen sind und auch das nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 SGB V verlangte Ausscheiden aus der Versicherungspflicht durch ein im anderen Mitgliedstaat entsprechendes Ereignis gleichgestellt ist.
(5) Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung (z. B. als Schüler oder Student) sind nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 2. Halbsatz SGB V nicht als erstmalige Beschäftigungen anzusehen, und bleiben daher unberücksichtigt.
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