Gemeinsames Rundschreiben zum papierlosen Datenaustausch zwischen den Krankenkassen und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen aus vertragsrechtlicher Sicht [RS 2011/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum papierlosen Datenaustausch zwischen den Krankenkassen und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen aus vertragsrechtlicher Sicht [RS 2011/01]
(1) Die papierlose Abrechnung hat ebenso wie bei der Genehmigung und Planung auch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Begutachtung von Leistungsanträgen. Die Krankenkasse kann den zur Genehmigung vorgelegten kieferorthopädischen Behandlungsplan/Verlängerungsantrag/Antrag auf Therapieänderung unter Verwendung des Auftragsformulars nach [Vordrucks 6a der Anlage 14a zum BMV-Z] bei einem Vertragsgutachter begutachten lassen (Vereinbarung über das [Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren sowie das] Gutachterverfahren bei [der] kieferorthopädischen Behandlung [Anlage 4 zum BMV-Z ]). Hierzu sendet sie den Behandlungsplan in doppelter Ausfertigung an den [Vertragszahnarzt] zurück. [Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, dem von der Krankenkasse benannten Gutachter beide Ausfertigungen des Behandlungsplanes zusammen mit den Befundunterlagen (wie Kiefermodelle, Röntgenaufnahmen, Fotografie, Fernröntgenaufnahme, HNO-Befund) einschließlich vorliegender Auswertungen unverzüglich zuzuleiten]. Ebenso gilt nach wie vor das Obergutachterverfahren: hiernach kann der betroffene Vertragszahnarzt wie auch die Krankenkasse gegen die Entscheidung des Gutachters ein Obergutachterverfahren durchführen lassen. Hierzu haben die Betroffenen . . . innerhalb [eines Monats] nach dem Zugang der Stellungnahme des Gutachters schriftlich ihren begründeten Einspruch bei der KZBV einzulegen.
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