Gemeinsames Rundschreiben zum papierlosen Datenaustausch zwischen den Krankenkassen und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen aus vertragsrechtlicher Sicht [RS 2011/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum papierlosen Datenaustausch zwischen den Krankenkassen und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen aus vertragsrechtlicher Sicht [RS 2011/01]
Ziff. 5.5.2.3. RS 2011/01, Härtefälle und Wiederherstellungsmaßnahmen
(1) Die Übersendung des Heil- und Kostenplans und der Rechnung des gewerblichen Labor oder des Praxis-Labor als rechnungsbegründende Unterlagen in Papierform für die Härtefalle und in Fällen der Wiederherstellung/Erweiterungen vom Zahnarzt an die KZV und von der KZV an die Krankenkassen werden mit der Einführung der elektronischen Datenübertragung nicht mehr erforderlich.
(2)
Nach § 6 Absatz 1 [Satz 2 Ziffer 22] DTA-Vertrag erhalten die Krankenkassen dennoch in Härtefällen und in Fällen nicht bewilligungsbedürftiger Wiederherstellungen/Erweiterungen die folgenden Daten der zahntechnischen Laborrechnung in elektronischer Form:
-[abgerechnete Gebührennummern des BEMA für Zahnersatzleistungen,
-abgerechnete zahntechnische Leistungen einschließlich deren Preise in Euro jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor,
-abgerechnete Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis in Euro.]
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.