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Rundschreiben

2011 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum papierlosen Datenaustausch zwischen den Krankenkassen und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen aus vertragsrechtlicher Sicht [RS 2011/01]
Sozialversicherungsrecht
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2011 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 5.5.2.3. RS 2011/01, Härtefälle und Wiederherstellungsmaßnahmen

(1) Die Übersendung des Heil- und Kostenplans und der Rechnung des gewerblichen Labor oder des Praxis-Labor als rechnungsbegründende Unterlagen in Papierform für die Härtefalle und in Fällen der Wiederherstellung/Erweiterungen vom Zahnarzt an die KZV und von der KZV an die Krankenkassen werden mit der Einführung der elektronischen Datenübertragung nicht mehr erforderlich.

(2) Nach § 6 Absatz 1 [Satz 2 Ziffer 22] DTA-Vertrag erhalten die Krankenkassen dennoch in Härtefällen und in Fällen nicht bewilligungsbedürftiger Wiederherstellungen/Erweiterungen die folgenden Daten der zahntechnischen Laborrechnung in elektronischer Form:

  • -[abgerechnete Gebührennummern des BEMA für Zahnersatzleistungen,
  • -abgerechnete zahntechnische Leistungen einschließlich deren Preise in Euro jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor,
  • -abgerechnete Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis in Euro.]

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