Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.5.2.3. RS 2011/01
Ziff. 5.5.2.3. RS 2011/01, Härtefälle und Wiederherstellungsmaßnahmen
(1) Die Übersendung des Heil- und Kostenplans und der Rechnung des gewerblichen Labor oder des Praxis-Labor als rechnungsbegründende Unterlagen in Papierform für die Härtefalle und in Fällen der Wiederherstellung/Erweiterungen vom Zahnarzt an die KZV und von der KZV an die Krankenkassen werden mit der Einführung der elektronischen Datenübertragung nicht mehr erforderlich.
(2) Nach § 6 Absatz 1 [Satz 2 Ziffer 22] DTA-Vertrag erhalten die Krankenkassen dennoch in Härtefällen und in Fällen nicht bewilligungsbedürftiger Wiederherstellungen/Erweiterungen die folgenden Daten der zahntechnischen Laborrechnung in elektronischer Form:
- - [abgerechnete Gebührennummern des BEMA für Zahnersatzleistungen,
- - abgerechnete zahntechnische Leistungen einschließlich deren Preise in Euro jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor,
- - abgerechnete Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis in Euro.]
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