Ziff. 2.4. RS 2012/03, Bildung der Blockfrist, wenn mehrere Krankheiten gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit verursachen
(1) Verursachen mehrere Krankheiten gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit, so beginnen mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für jede dieser Krankheiten eigene Blockfristen (vgl. BSG, Urteil vom 8. 11. 2005 — B 1 KR 27/04 R —).
Beispiel 7:
(2) Wenn bereits wegen einer dieser Krankheiten eine Blockfrist läuft, so ist sie nur für diese Krankheit gültig.
Beispiel 8:
(3) Laufen wegen Krankheiten schon Blockfristen, hat für jede Krankheit deren eigene Blockfrist weiterhin Bestand.
Beispiel 9:
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