Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 FELEG
§ 10 FELEG, Höhe der Leistung
(1) 1 Das Ausgleichsgeld beträgt 65 v. H. des Bruttoarbeitsentgelts. 2 Witwen oder Witwer der Leistungsberechtigten erhalten 60 v. H. des in Satz 1 genannten Betrages.
(2) Bruttoarbeitsentgelt im Sinne des Absatzes 1 ist
- 1. bei Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt, das der ausgeschiedene Arbeitnehmer vor Beendigung der Beschäftigung im Unternehmen der Landwirtschaft zuletzt durchschnittlich im Monat erzielt hat, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 1 nicht überschreitet,
- 2. bei mitarbeitenden Familienangehörigen, die nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind, der Bruttowert der Sachbezüge zuzüglich der Barleistungen vor der Stillegung oder Abgabe des Betriebes; der Bruttowert der vom früheren Unternehmer weitergewährten Sachbezüge oder Barleistungen ist von diesem Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen.
Nummer 1 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261), G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890) und G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
(3) Das Ausgleichsgeld erhöht sich jeweils zum 1. 7. eines jeden Jahres um den Vomhundertsatz, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesem Zeitpunkt angepasst werden.
Absatz 3 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261).
1 Monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr 2024: 7 550 EUR bzw. 7 450 EUR (Ost).
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