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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 143d GG
Artikel 143d GG
(1) 1 Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. 7. 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. 2 Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. 8. 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. 12. 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt. 3 Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. 1. 2011 bis zum 31. 12. 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. 4 Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. 5 Der Bund kann im Zeitraum vom 1. 1. 2011 bis zum 31. 12. 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen. 6 Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. 7 Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) 1 Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. 1. 2020 können den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Mio. EUR jährlich gewährt werden. 2 Davon entfallen auf Bremen 300 Mio. EUR, auf das Saarland 260 Mio. EUR und auf Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Mio. EUR. 3 Die Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet. 4 Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. 5 Das Nähere, insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. 6 Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen aufgrund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.
(3) 1 Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil, getragen. 2 Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
(4) 1 Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 können den Ländern Bremen und Saarland ab dem 1. 1. 2020 Sanierungshilfen in Höhe von jährlich insgesamt 800 Mio. EUR aus dem Haushalt des Bundes gewährt werden. 2 Die Länder ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft. 3 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 4 Die gleichzeitige Gewährung der Sanierungshilfen und Sanierungshilfen aufgrund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.
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