Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16 HHG
§ 16 HHG, Finanzierung
(1) 1 Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 18 kann die Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen von 3. Seite verwenden. 2 Darüber hinaus werden ihr hierfür im Jahr 2015 2 Mio. EUR und im Jahr 2016 13,5 Mio. EUR aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. 3 Einlagen in das Stiftungsvermögen sind zulässig.
(2) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von 3. Seite anzunehmen.
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